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Die Genussscheine als Investmentanlage

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Genussscheine


Genussrechte sind Vermögensrechte, die der Genussrechtsinhaber (das kann eine Privatperson oder ein Unternehmen sein) von der Gesellschaft erhält, die die Genussrechte herausgibt. Der Genussschein ist die Urkunde, in der die Genussrechte verbrieft sind und nehmen rechtlich eine Zwitterstellung zwischen Aktien und Anleihen ein. Genussrechte sind eine Mischform zwischen Unternehmensbeteiligung und festverzinslichem Wertpapier. Einerseits ist die mögliche Beteiligung am laufenden Verlust ein aktienspezifisches Kennzeichen, andererseits verleihen die meist anzutreffende Fest- bzw. Mindestverzinsung und der Anspruch auf Rückzahlung des Nennwertes Genussscheinen eher Anleihecharakter. Sie werden in den Genussrechtsbedingungen festgeschrieben und können in Genussscheinen verbrieft werden. Als Genussrechtsinhaber werden Sie nicht Mitgesellschafter des Unternehmens und haben keine Mitbestimmungsrechte. Sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Bei sämtlichen Genussscheinen ist eine Nachrangigkeit des Genussscheinkapitals gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Ihr Haftungsrisiko ist auf Ihre gezeichnete Einlage begrenzt. Als Genussrechtsinhaber erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und können die entsprechenden Sparerfreibeträge nutzen. In der Regel wird eine jährliche Mindestverzinsung des Genussrechtskapitals sowie eine zusätzliche Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust der Gesellschaft vereinbart.

Anders als der Anleihegläubiger besitzt der Genusscheininhaber einen bedingten Anspruch auf Ausschüttungen. Die Ausschüttung auf einen Genussschein erfolgt nämlich nur dann, wenn der Bilanzgewinn des jeweiligen Emittenten hierfür ausreicht. Für den Fall, dass die Ausschüttung einmal ausfallen sollte, sehen die meisten Genussscheine jedoch eine Nachzahlung bei wieder verbesserter Gewinnsituation vor. Der Genussscheininhaber trägt somit im Vergleich zum Anleiheinhaber ein erhöhtes Risiko, für das er allerdings regelmäßig einen Ausgleich in Form einer höheren Rendite erhält. Der Ausfall einer Ausschüttung aufgrund eines Bilanzverlustes ist deutlich abzugrenzen von operativen Verlusten. So musste z.B. eine deutsche Großbank für das Jahr 2002 einen operativen Verlust ausweisen. Durch Auflösung von Rücklagen wurde jedoch ein Bilanzgewinn dargestellt, der neben der Bedienung der Genussscheine sogar zur Ausschüttung einer kleinen Dividende genutzt wurde. Genussscheine müssen auch am Verlust einer Gesellschaft beteiligt werden, d.h. der Rückzahlungsbetrag kann sich anteilig im Rahmen einer Kapitalherabsetzung vermindern.

Der Erwerb von Genussrechten ermöglicht eine breite Risikostreuung, da das Kapital in die unterschiedlichsten, noch nicht feststehende, Vorhaben investiert wird, die jedoch vertraglich festgelegte Mindestanforderungen an ihre Wirtschaftlichkeit erfüllen müssen. Sie können die Sparerfreibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich nutzen. Ansonsten ergeben sich aber kaum steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Nutzen Sie auch zur Altersvorsorge unsere Rechner zum Onlineversicherungsvergleich.


Welche Arten von Genussscheinen gibt es? Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung von Genussscheinen. Die große Mehrheit der Genussscheine verfügt über einen festen Ausschüttungssatz, d.h. einen Zinssatz vergleichbar einer Anleihe. Darüber hinaus sind Koppelung an Dividende oder variable Ausschüttungen (vergleichbar einem Floater) zu beobachten. Rund 95% aller börsennotierten Titel werden von Banken ausgegeben, weil Genussscheine auf die gesetzlich geforderten Eigenkapitalquoten angerechnet werden können.

Was sollte bei Genussscheinen beachtet werden? Entscheidend ist die Ausgestaltung der jeweiligen Genussscheinbedingungen. Wie bereits erwähnt, ist das Nachverzinsungs- und Nachholungsgebot. üblich Das Nachholungsgebot umfasst die Verpflichtung des Emittenten, eine aufgrund Bilanzverlusten ausgefallene Ausschüttung im Folgejahr bzw. den Folgejahren nachzuholen. Demgegenüber beinhaltet das Nachverzinsungsgebot die zeitanteilige Ausschüttung für den Zeitraum von der Fälligkeit bis zur effektiven Rückzahlung, die in der Regel im Anschluss an die folgende Hauptversammlung stattfindet. Von der Ausschüttung eines Genussscheines werden bei den Genussscheininhabern, deren persönlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschöpft ist, 25% Kapitalertragsteuer einbehalten. Aus steuerlicher Sicht sind Genussscheine damit zunächst einmal attraktiver als festverzinsliche Wertpapiere, deren Erträge der 30%igen Zinsabschlagsteuer unterliegen. Allerdings stellt sowohl die Kapitalertragsteuer als auch die Zinsabschlagsteuer eine Vorauszahlung auf die individuelle Einkommensteuerschuld dar, womit der Genussscheininhaber letztlich nur einen Liquiditätsvorteil besitzt. Neben dem geringeren Liquiditätsentzug durch die Kapitalertragssteuer, zeichnen sich Genussscheine allerdings noch durch einen anderen Vorteil gegenüber festverzinslichen Wertpapieren aus. Genussscheine sammeln im Unterschied zu Anleihen die unterjährigen Erträge ("Stückzinsen") im Kurs an, man spricht auch von "flat"-Notiz. Aufgrund dieser Eigenschaft bieten Genussscheine die Möglichkeit, im Kurs aufgelaufene Ausschüttungsansprüche nach bisherigem Steuerrecht nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist als steuerfreien Kursgewinn zu realisieren. Eine Anrechnung nach dem Halbeinkünfteverfahren ist im Regelfall nicht möglich. Das Emissionsvolumen von Genussscheinen ist vergleichsweise klein. Kauforders über die Börse sollten daher stets limitiert gegeben werden. Auch bei Verkäufen vor Erreichen der Fälligkeit sind Geld/Briefspannen von bis zu 1 € bei einigen Titeln nicht auszuschließen. 

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European Financial Services I  Juli 2000-Februar 2008 © Marco Lehmann  26.02.2008 20:05:07